Die Bezirksregierung Detmold sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt in der Unter-
bringungseinrichtung für Ausreisepflichtige (UfA) am Standort Büren
Pensionärinnen und Pensionäre als Mitarbeiter:innen im
Vollzugsdienst (m/w/d).
Die Bezirksregierung Detmold betreibt am Standort Büren die Unterbringungseinrich-
tung für Ausreisepflichtige zur kurzzeitigen Unterbringung und Betreuung von Ausrei-
sepflichtigen zur Sicherung ihrer Ausreise.
Die Unterbringungseinrichtung ist organisatorisch in vier Sachgebiete untergliedert:
Das Sachgebiet 1 ist für den Abschiebungshaftvollzug, Sachgebiet 2 für die administ-
rative Aufgabenerledigung, Sachgebiet 3 ist für die medizinische Betreuung und Sach-
gebiet 4 für die psychosoziale Betreuung der Ausreisepflichtigen verantwortlich.
Aktuelle Situation:
Die stetig steigende Anzahl von unterzubringenden Ausreisepflichtigen stellt das Land
NRW vor große Herausforderungen und macht außergewöhnliche Maßnahmen erfor-
derlich.
Die aktuelle Lage in der Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige (UfA) in Bü-
ren führt zu einer Arbeitsbelastung, die mit dem Stammpersonal allein nur sehr schwer
zu bewältigen ist. Angesichts dessen ist die Landesregierung überaus dankbar, dass
es Interesse von pensioniertem Landespersonal gibt, sich bei der Unterbringung von
Ausreisepflichtigen zu engagieren.
Das Aufgabengebiet umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
? Beaufsichtigung, Versorgung und Betreuung der Ausreisepflichtigen
? Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt im Schichtbetrieb (Früh- Spät-
und Nachtschicht)
Eine Teilzeitbeschäftigung mit einem Umfang von mindestens 50% ist grundsätzlich
möglich. Wünschenswert wäre ein Einsatz in Vollzeit.
Zudem ist ein Einsatz in verschiedenen Schichtmodellen möglich.
Weitere Informationen über die Bezirksregierung finden Sie im Internet unter
www.bezreg-detmold.nrw.de.
P ersonenkreis:
Sofern Sie über eine bestandene Laufbahnprüfung für den Polizei- oder Justiz-
vollzugsdienst verfügen und sich im gesetzlichen Ruhestand befinden, freuen wir
uns über Ihr Interesse. Folgendes Anforderungsprofil sollten Sie erfüllen:
fachliches Anforderungsprofil:
? Grundkenntnisse in Deeskalations- und Sicherungstechniken
? Kenntnisse und sichere Anwendung der maßgeblich rechtlichen Befugnisse
(Hausrecht, Privatrecht, Jedermannsrecht)
persönliches Anforderungsprofil:
? Einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis
? Sicheres Auftreten, Teamfähigkeit
? Körperliche Fitness
? Kommunikationsfähigkeit und hohe soziale Kompetenz, sensibler, rücksichts-
voller Umgang mit den in der UfA untergebrachten Personen
? Verantwortungsbewusstsein und Belastbarkeit auch in besonderen Stress-situ-
ationen
? Gute Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift
? Interkulturelle Kompetenz
Die Tätigkeit wird im Rahmen eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses (mindes-
tens sechs Monate) als Tarifbeschäftigte oder Tarifbeschäftigter ausgeübt. Das Auf-
gabenspektrum führt zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 TV-L. Die Erfah-
rungsstufe richtet sich nach den jeweiligen vorherigen Berufserfahrungen. Für die Pen-
sionärinnen und Pensionäre, die ihre jeweilige gesetzliche Altersgrenze erreicht ha-
ben, besteht bis zum Ende des Jahres 2029 keine Hinzuverdienstgrenze für Tätigkei-
ten innerhalb des öffentlichen Dienstes. Nähere Einzelheiten dazu ergeben sich aus
dem angefügten Merkblatt des Landesamtes für Besoldung und Versorgung (LBV
NRW).
Sollte Interesse an einer Mitarbeit bestehen, melden Sie sich bitte unter der Kennung
„Pensionär/Pensionärin UfA Büren“ bei:
Annika Bee, Dezernat 11
Tel.: 05231 71-1023
E-Mail: annika.bee@bezreg-detmold.nrw.de
Weitere Informationen über die Bezirksregierung finden Sie im Internet unter
www.bezreg-detmold.nrw.de.
Landesamt für Besoldung und
Versorgung Nordrhein-Westfalen
Merkblatt
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit
Erwerbs- und/oder Erwerbsersatzeinkommen
(§ 66 Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW -
LBeamtVG NRW)
Stand: 01/2025
Wird neben den beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen ein
Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen bezogen, ruhen die
Versorgungsbezüge insoweit, als die Gesamteinkünfte die je-
weilige gesetzlich festgelegte Höchstgrenze übersteigen.
Versorgungsbezüge sind Ruhegehalt, Witwen-, Witwer- und
Waisengelder, Unterhaltsbeiträge und gleichgestellte Bezüge.
Rechtsansprüche können aus diesem Merkblatt nicht hergeleitet wer-
den.
L.18.60.53 - Stand: 01/2025
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Landesamt für Besoldung und
Versorgung Nordrhein-Westfalen
Inhaltsverzeichnis Seite
1. Einkommensarten .......................................................................................................... 3
1.1 Erwerbseinkommen ..................................................................................................... 3
1.2 Erwerbsersatzeinkommen ........................................................................................... 3
1.3 Werbungskosten ......................................................................................................... 3
2. Höchstgrenze ............................................................................................................. 3
2.1 Höchstgrenze für Ruhestandsbeamtinnen und -beamte ............................................. 3
2.2 Höchstgrenze für Hinterbliebene ................................................................................. 4
2.3 Beispiele ...................................................................................................................... 4
3. Mindestbelassung ..................................................................................................... 4
4. Anzeigepflichten ........................................................................................................ 5
5. Ende der Berücksichtigung der Einkünfte .............................................................. 5
6. Gesetzestext .............................................................................................................. 6
L.18.60.53 - Stand: 01/2025
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Landesamt für Besoldung und
Versorgung Nordrhein-Westfalen
1. Einkommensarten
1.1 Erwerbseinkommen
Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Tätigkeit (auch aus
einer Verwendung im öffentlichen Dienst) einschließlich Abfindungen, aus Gewerbebetrieb und aus
Land- und Forstwirtschaft.
Nicht zum Erwerbseinkommen im Sinne dieser Vorschrift zählen Einkünfte aus Gewerbebetrieb, für
die keine eigene Arbeitsleistung erbracht wird. Dazu zählen z.B. Einkünfte aus Beteiligungen oder
aus der eigenen Photovoltaikanlage.
1.2 Erwerbsersatzeinkommen
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öf-
fentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig gewährt werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen: Ar-
beitslosengeld, Konkursausfallgeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Mutterschaftsgeld, Übergangs-
geld, Unterhaltsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Winterausfallgeld und vergleichbare
Leistungen. Nicht dazu rechnen Renten wegen Alters oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
und vergleichbare Ersatzleistungen (z.B. Witwenrenten).
1.3 Werbungskosten
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind um die hierauf entfallenden Werbungskosten zu verrin-
gern. Es ist mindestens der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 102,50 € monatlich zu berück-
sichtigen. Höhere Werbungskosten sind im Einzelfall durch Vorlage des Steuerbescheides nachzu-
weisen.
Einkünfte aus sog. Minijobs sind jedoch nicht um Werbungskosten zu verringern.
Für die Anrechnung der Einkünfte auf den Versorgungsbezug sind immer die Bruttoeinkünfte zu
berücksichtigen.
2. Höchstgrenze
2.1 Höchstgrenze für Ruhestandsbeamtinnen und -beamte
Höchstgrenze beim Zusammentreffen von Ruhegehalt und Erwerbs- und/oder Erwerbsersatzein-
kommen sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der
sich die Versorgungsbezüge berechnen.
Für Ruhestandsbeamtinnen/Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem
Dienstunfall beruht, oder wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand versetzt worden sind, gelten
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Höchstgrenze 71,75 % der abgesenkten ruhegehaltfä-
higen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich die Versorgungsbezüge
berechnen, zuzüglich eines Betrages in Höhe von 648,67 EUR.
Die vorstehenden Höchstgrenzen erhöhen sich um den Familienzuschlag für Kinder, wenn dieser
bei der Berechnung des Versorgungsbezugs berücksichtigt wird.
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Landesamt für Besoldung und
Versorgung Nordrhein-Westfalen
2.2 Höchstgrenze für Hinterbliebene
Höchstgrenze beim Zusammentreffen von Witwen- oder Witwergeld mit Erwerbs- und/oder Er-
werbsersatzeinkommen sind auch hier die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der
Besoldungsgruppe, aus der sich die Versorgungsbezüge berechnen.
Für Waisen gelten als Höchstgrenze 40 %. des Betrages der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus
der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich die Versorgungsbezüge berechnen.
2.3 Beispiele
Beispiele A B C D
Ruhestands-
Ruhestandsbeamtin/ beamtin/ Witwe(r) Waise
Ruhestandsbeamter Ruhestandsbeamter:
Ruhestand wegen
Dienstunfähigkeit
oder
Schwerbehinderung
ruhegehaltfähige Dienstbezüge 5.000,00 5.000,00 5.000,00 5.000,00
Einbaufaktor Sonderzahlung * - 0,99349 - -
(§5 Abs. 1 LBeamtVG NRW)
abgesenkte ruhegehaltfähige - 4.967,45 - -
Dienstbezüge
Höchstgrenze 5.000,00 3.564,15 5.000,00 2.000,00
648,67
4.212,82
Versorgungsbezüge (vor Rege- 3.477,50 3.477,22 1.912,47 417,27
lung)
zu berücksichtigendes Einkommen 1.750,00 1.250,00 3.000,00 500,00
zusammen 5.227,50 4.727,22 4.912,47 917,27
Höchstgrenze überschritten um 227,50 514,40 0 0
Versorgungsbezüge nach Rege- 3.250,00 2.962,82 1.912,47 417,27
lung
- Zum 01.01.2017 wurde die jährliche Sonderzahlung, die bis dahin mit den Bezügen für Dezember
Versorgungsberechtigten jedoch geringer war als für Beamtinnen und Beamte im aktiven Dienst,
wird mit Hilfe des Einbaufaktors sichergestellt, dass diese Leistung nur in dem bisherigen Umfang
in die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge einfließt.
3. Mindestbelassung
Grundsätzlich ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 % der vor Anwendung des § 66 LBeamtVG
NRW zustehenden Versorgungsbezüge zu belassen.
Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Einkommen aus dem öffentlichen Dienst erzielt wird (sog. Verwen-
dungseinkommen), das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren
Vergütungsgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestim-
men. Gleiches gilt für sonstige in der Höhe vergleichbare Verwendungseinkommen. Hierbei handelt
es sich um Löhne oder vertraglich vereinbarte Vergütungen (außer- oder übertariflich), deren Höhe
mindestens mit dem Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe zu vergleichen sind, aus der die
Versorgungsbezüge gezahlt werden.
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Landesamt für Besoldung und
Versorgung Nordrhein-Westfalen
4. Anzeigepflichten
Nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBeamtVG NRW obliegt Ihnen die Verpflichtung, die Aufnahme oder
den Wechsel einer Tätigkeit und den Bezug von Einkünften sowie jede Veränderung in der Höhe
der Einkünfte im Sinne des § 66 Abs. 5 LBeamtVG NRW unverzüglich und unaufgefordert schriftlich
unter Angabe der Versorgungspersonalnummer anzuzeigen. Das gilt auch dann, wenn Sie zur Ab-
gabe einer Jahreserklärung verpflichtet sind.
Ferner sind Sie verpflichtet, auf Verlangen des LBV NRW Nachweise vorzulegen oder der Erteilung
erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind, durch Dritte
zuzustimmen.
Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des § 66 LBeamtVG NRW vorliegen oder nicht, wenden
Sie sich bitte rechtzeitig zur Klärung des Sachverhalts und zur Vermeidung von Zuvielzahlungen
schriftlich an das LBV NRW.
5. Ende der Berücksichtigung der Einkünfte
Außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielte Einkünfte werden bis zum Ablauf des Monats berück-
sichtigt, in dem die/der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 31 Landesbeamten-
gesetz NRW erreicht.
Die Regelaltersgrenze ist abhängig vom Geburtsjahr und ist ab Geburtsjahrgang 1964 und jünger
das vollendete 67. Lebensjahr.
Diese Begrenzung gilt nicht, wenn es sich um Einkünfte aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst
handelt. In diesen Fällen sind die Ruhensvorschriften anzuwenden bis die Tätigkeit im öffentlichen
Dienst beendet ist.
Ausnahmeregelung für die Zeit bis 31.12.2029:
Nach Ablauf des Monats, in dem Ruhestandsbeamtinnen/Ruhestandsbeamte die für sie geltende
gesetzliche Altersgrenze erreichen, führen Einkünfte aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst
nicht zu einem Ruhen der Versorgungsbezüge.
Die jeweilige gesetzliche Altersgrenze ergibt sich dem Landesbeamtengesetz NRW (z.B. §§ 31, 116,
117).
Die Anrechnung der Einkünfte endet für Hinterbliebene nach Ablauf des Monats, in dem sie die
Regelaltersgrenze erreichen.
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Landesamt für Besoldung und
Versorgung Nordrhein-Westfalen
6. Gesetzestext
§ 66 LBeamtVG NRW
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
(1) Bezieht eine Versorgungsempfängerin oder ein Versorgungsempfänger Erwerbs- oder Erwerbs-
ersatzeinkommen (Absatz 5), erhält sie oder er daneben ihre oder seine Versorgungsbezüge nur bis
zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze.
(2) Als Höchstgrenze gelten
1. für Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, Witwen und Witwer die ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
mindestens ein Betrag in Höhe des 1,39-fachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus
der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5,
2. für Waisen 40 Prozent des Betrages, der sich nach Nummer 1 ergibt,
3. für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf
einem Dienstunfall beruht, oder nach § 33 Absatz 3 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes in
den Ruhestand versetzt worden sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem sie die Regelalters-
grenze nach § 31 Absatz 1 oder 2 des Landesbeamtengesetzes erreichen, 71,75 Prozent der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ru-
hegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des 1,39-fachen der je-
weils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5, zuzüglich
648,67 Euro.
Bei der Berechnung der Höchstgrenze nach den Nummern 1 und 2 findet § 5 Abs. 1 Satz 3 und
4 keine Anwendung. Die Höchstgrenze erhöht sich um den jeweils zustehenden Unterschieds-
betrag nach § 58 Abs. 1.
(3) Der Versorgungsempfängerin oder dem Versorgungsempfänger ist mindestens ein Betrag in
Höhe von 20 Prozent des Versorgungsbezuges zu belassen. Dies gilt nicht bei Bezug von Verwen-
dungseinkommen aus einer den ruhegehaltfähigen Bezügen mindestens vergleichbaren Besol-
dungs- oder Entgeltgruppe oder sonstigem, in der Höhe vergleichbarem Verwendungseinkommen.
(4) Bei der Ruhensberechnung für eine frühere Beamtin, einen früheren Beamten, eine frühere Ru-
hestandsbeamtin oder einen früheren Ruhestandsbeamten mit Anspruch auf Versorgung nach § 44,
ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung des Grades der
Schädigungsfolgen infolge des Dienstunfalls dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn
wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.
(5) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus
selbständiger Arbeit, aus gewerblicher sowie aus land- und forstwirtschaftlicher Betätigung, abzüg-
lich der Werbungskosten und Betriebsausgaben. Als Erwerbseinkommen gelten auch Gewinne aus
Kapitalgesellschaften, in denen die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger ohne
angemessene Vergütung tätig ist, soweit die Gewinne auf diese Tätigkeit entfallen. Im Übrigen blei-
ben Einkünfte aus Kapitalvermögen unberücksichtigt. Ein Verlustausgleich zwischen einzelnen Ein-
kunftsarten ist nicht vorzunehmen. Nicht als Erwerbseinkommen gelten
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Landesamt für Besoldung und
Versorgung Nordrhein-Westfalen
1. Aufwandsentschädigungen, soweit sie keine Vergütungseigenschaft haben,
2. Jubiläumszuwendungen,
3. ein Unfallausgleich (§ 41),
4. steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung so-
wie
5. Einkünfte aus Nebentätigkeiten im Sinne von § 51 Absatz 1 Nummer 2 des Landesbeamtenge-
setzes.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öf-
fentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Die
Berücksichtigung des Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommens erfolgt monatsbezogen. Wird Ein-
kommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist es je Kalendermonat mit einem Zwölftel des Jahresein-
kommens anzusetzen. Wurde die Erwerbstätigkeit keine zwölf Monate ausgeübt, ist das Gesamt-
einkommen zu gleichen Teilen auf die Monate der Erwerbstätigkeit umzulegen.
(6) Nach Ablauf des Monats, in dem die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger
die Regelaltersgrenze nach § 31 Absatz 1 oder 2 des Landesbeamtengesetzes erreicht, gelten die
Absätze 1 bis 5 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwen-
dungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stif-
tungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung
bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffent-
lichen Dienst stehen gleich
1. die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-
tung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Bei-
trägen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist, sowie
2. die Beschäftigung im inländischen nichtöffentlichen Schuldienst.
Ob die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummer 1 zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen
Stelle oder der Versorgungsberechtigten das Finanzministerium.
(7) Erhält die Beamtin oder der Beamte Bezüge nach § 4 des Landesbesoldungsgesetzes und be-
zieht sie oder er zugleich Verwendungseinkommen (Absatz 6), werden die Bezüge um das Verwen-
dungseinkommen verringert.
(8) Bezieht eine Beamtin oder ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- oder Erwerbser-
satzeinkommen nach Absatz 5, das nicht Verwendungseinkommen im Sinne des Absatzes 6 ist, so
ruhen die Versorgungsbezüge um 50 Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die
Höchstgrenze übersteigen. Satz 1 gilt für Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand
entsprechend.
(9) Beziehen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand neben ihren Versorgungs-
bezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 6, ist Absatz 3 nicht anzuwenden. Für Wahlbeam-
tinnen und Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem
Dienstunfall beruht, oder nach § 33 Absatz 3 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhe-
stand versetzt worden sind und Verwendungseinkommen beziehen, bestimmt sich die Höchstgrenze
nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.
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Landesamt für Besoldung und
Versorgung Nordrhein-Westfalen
(10) Werden Versorgungsberechtigte im Rahmen der Mithilfe bei der Betreuung von Flüchtlingen im
öffentlichen Dienst verwendet (Absatz 6 Satz 2 und 3), so gelten die hieraus bis zum Ablauf des
Jahres 2018 erzielten Einkünfte nicht als Erwerbseinkommen.
(11) Der Zuschlag nach § 71 a des Landesbesoldungsgesetzes gilt nicht als Erwerbseinkommen im
Sinne des Absatzes 5.
(12) Werden Versorgungsberechtigte bei Behörden im Sinne des § 2 des Polizeiorganisationsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GV. NRW. S. 308; ber. S. 629) in der
jeweils geltenden Fassung im öffentlichen Dienst verwendet (Absatz 6 Satz 2 und 3), so gelten die
hieraus erzielten Einkünfte bis zum Ablauf des Jahres 2019 nicht als Erwerbseinkommen.
(13) Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst verwendet (Absatz 6 Satz 2 und 3), gel-
ten die hieraus erzielten Einkünfte nach Ablauf des Monats, in dem
1. Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte die für sie geltende gesetzliche Alters-
grenze für den Eintritt in den Ruhestand
2. Hinterbliebene die Regelaltersgrenze nach § 31 Absatz 1 und 2 des Landesbeamtengeset-
zes
erreichen, bis zum Ablauf des Jahres 2029 nicht als Erwerbseinkommen. Ist die Hinterbliebene oder
der Hinterbliebene zugleich Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter gilt abweichend von Satz
1 Nummer 2 der in Satz 1 Nummer 1 bezeichnete Zeitpunkt.
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